Geplantes Familienstartzeit-Gesetz: Auswirkungen auf Unternehmen - Team Unger Vertriebstraining & Vertriebsberatung

Geplantes Familienstartzeit-Gesetz: Auswirkungen auf Unternehmen

Worum geht es?

Das geplante Gesetz zur Familienstartzeit, auch als „Vaterschaftsurlaub“ bezeichnet, zielt darauf ab, das zweite Elternteil nach der Geburt eines Kindes stärker in die Fürsorge einzubeziehen. Es steht im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung und sollte 2024 eingeführt werden. Laut einer repräsentativen Umfrage des Allensbach-Instituts aus dem Jahr 2023 hat die Mehrheit der Unternehmen eine positive Haltung gegenüber diesem Vorhaben.

Negativ ist, dass Fragen wie das genaue Einführungsdatum des Vaterschaftsurlaubs noch offen sind. Der inhaltliche Rahmen des Familienstartzeit-Gesetzes wird jedoch von der EU vorgegeben. Bundesfamilienministerin Lisa Paus plant, dass Väter sich in den ersten zehn Arbeitstagen nach der Geburt ihres Kindes mit vollem Lohnausgleich freistellen lassen können. Weitere Details zum Familienstartzeit-Gesetz werden derzeit in einem Referentenentwurf skizziert.

Die geplante Regelung sieht vor, dass der andere Elternteil, der Lebenspartner oder eine von der Mutter benannte Person Anspruch auf zwei Wochen Sonderurlaub mit voller Lohnfortzahlung nach der Geburt eines Kindes haben. Hierzu erklärt Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke, dass diese benannte Person nach dem Sinn und Zweck der Familienstartzeit ein Arbeitnehmer oder Beamter sein sollte.

Die Zeit der Partnerfreistellung wird, wie der Mutterschutz, auf die Elternzeit angerechnet, wobei der Arbeitgeber dem zweiten Elternteil einen „Partnerschaftslohn“ zahlt. Dieser Partnerschaftslohn berechnet sich ähnlich wie das Krankengeld aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate und wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Es ist keine Ankündigungsfrist für den Vaterschaftsurlaub vorgegeben, sodass die Freistellung spontan in Anspruch genommen werden kann. Dies ist für Fälle wie Frühgeburten relevant.

Zusammenfassung

    • Die Familienstartzeit soll das zweite Elternteil nach der Geburt eines Kindes stärker in die Fürsorge einbeziehen und wird derzeit in einem Referentenentwurf skizziert.
    • Väter sollen sich in den ersten zehn Arbeitstagen nach der Geburt ihres Kindes mit vollem Lohnausgleich freistellen lassen können.
    • Der Partnerschaftslohn wird, ähnlich wie das Krankengeld, aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate berechnet und auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Was Vertriebsprofis wissen sollten

Es ist wichtig für Vertriebs- und Verkaufsprofis, sich mit dem geplanten Gesetz zur Familienstartzeit auseinanderzusetzen, da dies Auswirkungen auf die Mitarbeiterführung und das gesamte Unternehmen haben kann. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in den Genuss der geplanten Familienstartzeit kommt, muss der Arbeitgeber die Fähigkeit haben, den vorübergehenden Ausfall zu kompensieren, und Pläne für diese Situation erstellen. Darüber hinaus sollte ein Vertriebsprofi mit den Details des geplanten Gesetzes vertraut sein, um Fragen von Mitarbeitern beantworten zu können. Es ist auch wichtig zu wissen, dass es für den Vaterschaftsurlaub keine Ankündigungsfrist gibt. Die Atypen müssen ihren Arbeitgebern jedoch von der Geburt des Kindes und dem Wunsch nach Freistellung informieren.

Zuletzt ist es wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber zunächst den Partnerschaftslohn auszahlen muss, die Kosten aber anschließend in voller Höhe erstattet bekommt. Dieses Vorhaben mag bürokratisch erscheinen, es ist jedoch ein wesentlicher Schritt in Richtung Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Diese Zusammenfassung basiert auf dem Beitrag Was Sie zur Familienstartzeit wissen sollten: der aktuelle Stand
Quelle: impulse

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