Zwischenzeugnis: Wann Arbeitgeber reagieren müssen
Die Bitte eines Mitarbeiters um ein Zwischenzeugnis kann bei vielen Führungskräften Alarmglocken läuten lassen. Oftmals wird diese Anfrage als Vorbote für eine bevorstehende Kündigung gedeutet, weil der Mitarbeiter möglicherweise ein Zeugnis für eine neue Bewerbung benötigt. Um jedoch eine solche Situation zu entschärfen und das Arbeitsverhältnis stabil zu halten, empfiehlt es sich, ein klärendes Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter zu führen. Es ist wichtig zu erfahren, was hinter der Anfrage steckt und welche Gründe zur Unzufriedenheit führen.
Trotz der weit verbreiteten Annahme, dass der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis auf eine drohende Kündigung hinweist, gibt es verschiedene legitime Gründe für diese Anfrage. Die Rechtslage ist hier klar: Mitarbeiter haben keinen allgemeinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, im Gegensatz zu einem qualifizierten Endzeugnis, das jeder Arbeitnehmer nach mehr als sechs Wochen Beschäftigung anfordern kann. Um ein Zwischenzeugnis zu erhalten, muss ein Mitarbeiter einen triftigen Grund vorweisen, welcher in erster Linie auf Veränderungen im Arbeitsverhältnis hinweist.
Triftige Gründe für ein Zwischenzeugnis können ein Wechsel des Vorgesetzten, ein Abteilungswechsel, eine Beförderung, eine bevorstehende Elternzeit oder Sabbatical sein. Auch im Fall einer Betriebsübernahme können Mitarbeitende ein solches Zeugnis verlangen. Falls jedoch der Mitarbeiter eine neue Beschäftigung anstrebt, zählt dies ebenfalls als triftiger Grund. Arbeitgeber müssen sich dieser Tatsache bewusst sein und sollten im besten Fall sofort auf den Wunsch des Mitarbeiters reagieren.
Festgelegte Fristen zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses gibt es nicht. Ein Arbeitgeber sollte jedoch dem Wunsch bei Vorliegen eines triftigen Grundes unverzüglich nachkommen. Das inhaltliche Design eines Zwischenzeugnisses unterscheidet sich nicht von dem eines regulären Arbeitszeugnisses. Es sind Angaben zu Aufgaben, Leistungen sowie eine ganzheitliche Bewertung des Mitarbeiters erforderlich.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Arbeitgeber bei der Erstellung eines Zwischenzeugnisses besondere Sorgfalt walten lassen sollten, um sowohl rechtliche Anforderungen zu erfüllen als auch eine zurückhaltende und wertschätzende Kommunikation zu fördern. Die äußere Form des Zeugnisses sollte den Standards eines Endzeugnisses entsprechen, mit einem Briefkopf und einer Unterschrift versehen sein. Wenn ein Arbeitgeber eine elektronische Version wählt, ist dies jedoch ebenfalls zulässig, sofern der Mitarbeiter zustimmt.
Zusammenfassung
– Mitarbeiter haben keinen automatischen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, benötigen jedoch einen triftigen Grund, um eine solche Anfrage zu stellen.
– Triftige Gründe können Wechsel des Vorgesetzten, Änderungen in der Abteilung, Beförderungen oder eine Elternzeit sein.
– Arbeitgeber sollten der Bitte nach einem Zwischenzeugnis unverzüglich nachkommen, insbesondere bei triftigen Gründen, und die Inhalte sorgfältig formulieren.
Was Vertriebsprofis wissen sollten
Für Vertriebsprofis ist es essenziell, den Umgang mit Mitarbeiteranfragen nach Zwischenzeugnissen zu verstehen. Ein solches Zeugnis kann nicht nur für den Mitarbeiter von Bedeutung sein, sondern beeinflusst auch die Teamdynamik und das Vertrauen im Unternehmen. Vertriebsführer sollten proaktiv auf Anfragen reagieren, um mögliche Unruhen im Team zu vermeiden und eine offene Kommunikationskultur zu fördern.
Deshalb ist es ratsam, regelmäßig mit Mitarbeitern über ihre Zufriedenheit und Perspektiven zu sprechen. So können potenzielle Probleme frühzeitig angesprochen und gelöst werden. Vertriebsprofis müssen zudem darauf achten, dass die Formulierungen in Zeugnissen nicht nur rechtlich korrekt sind, sondern auch die Moral und Motivation des Teams im Auge behalten. Ein wertschätzender Umgang ist entscheidend, um die Bindung und das Engagement der Mitarbeiter aufrechtzuerhalten.
Thomas Unger – Vertriebsprofi mit Technikverstand
Tel. +49 6171 587 227
Diese Zusammenfassung basiert auf dem Beitrag Wann Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen müssen
Quelle: Impulse




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